Einer Verkäuferin, die Preise von Waren (hier: Spargel) eigenmächtig senkt, um diese dann selbst zu kaufen, kann fristlos gekündigt werden. Zu dieser Entscheidung ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (AZ: 10 Sa 1977/08) gelangt.

Der Rechtsstreits betraf eine Mitarbeiterin, die überwiegend als Kassiererin eingesetzt wurde.

Nach einer betrieblichen Regelung werden die Preise für Obst und Gemüse, das sonst schwer zu verkaufen wäre, im Verlaufe eines Tages zum Teil mehrmals gesenkt. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, Ware vom Vortag zu einem nochmals reduzierten Preise zu erwerben.

Am 10.5.2008 kaufte die Klägerin kurz vor Ladenschluss gut ein Kilogramm Spargel vom selben Tage. Zu diesem Zeitpunkt wies das Computersystem der Beklagten hierfür einen Kilopreis von 3,99 Euro aus; der Klägerin wurden jedoch nur 2,22 Euro pro kg berechnet.

Am 22.5.2008 – ebenfalls kurz vor Ladenschluss – kaufte die Klägerin 0,982 kg tagesfrischen Spargel zu einem Kilopreis von 1,49 Euro ein. Das Waagenetikett hatte sie handschriftlich geändert: Der Preis hatte zuvor 4,99 Euro betragen.

Der Arbeitgeber kündigte der Angestellten nach diesen beiden Vorfällen fristlos.

Das Arbeitsgericht Lingen erachtete die Kündigung für unwirksam, worauf der Arbeitgeber in Berufung ging. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hob das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen auf und erklärte die Kündigung der Kassiererin für rechtmäßig.

Nach der Auffassung des LAG Niedersachsen verletze eine Arbeitnehmerin, die im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen ihres Arbeitgebers begehe, ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht schwerwiegend und missbrauche das in sie gesetzte Vertrauen in erheblicher Weise. Dies gelte auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betreffe. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers sei stets, auch wenn die Sachen nur geringen Wert hätten, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet.

Ein solches Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten habe die Klägerin am 22.5.2008 begangen, indem sie Spargel eigenmächtig im Preis reduzierte und für sich an der Kasse erwarb.

Eine Abmahnung sei vorliegend entbehrlich. Eine Abmahnung sei zwar im Bereich der verhaltensbedingten Kündigung grundsätzlich erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließe, kenne jedoch Ausnahmen. Danach sei eine vorangegangene Abmahnung entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handele, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar sei und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen sei. In derartigen Fällen müsse es dem Arbeitnehmer klar sein, dass er sein Arbeitsverhältnis aufs Spiel setze.