Richter schätzen den Abschluss eines Prozessvergleichs in der Regel sehr, erspart dieser doch unter Umständen viel Zeit für die sonst nötige Abfassung eines Urteils. Um den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen, legt sich mancher Richter mächtig ins Zeug.

Der Vorsitzende Richter der 15. Kammer beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Karl Löber, hat bei seinem Bemühen um den Abschluss eines Vergleichs weit über die Stränge geschlagen, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 12.05.2010 (AZ: 2 AZR 544/08) entschieden hat. Das BAG erklärte den Prozessvergleich vom 16.08.2006 für unwirksam, weil der Kläger durch widerrechtliche Drohungen des LAG-Richters Löber zum Abschluss des Vergleichs (Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlungen einer Abfindung) genötigt worden sei.

Der Vorsitzende Richter soll sich dabei zu folgenden Äußerungen hinreißen haben lassen:

„Hören Sie mir auf mit Mobbing, davon will ich nichts hören, da kommt nichts bei raus!“

„Seien sie vernünftig. Sonst müssen wir Sie zum Vergleich prügeln!“

„Ich reiße Ihnen sonst den Kopf ab!“

„Sie werden sonst an die Wand gestellt und erschossen!“

„Manche muss man eben zu ihrem Glück zwingen!“

„Stimmen Sie dem jetzt endlich zu, ich will Mittag essen gehen!“

…wahrlich Äußerungen, die man aus deutschen Gerichtssälen eigentlich nicht kennt – zum Glück nicht.

Der Kläger hat den unter Zwang abgeschlossenen Vergleich wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB) angefochten. Das BAG gab ihm im Rahmen des Revisionsverfahrens schließlich Recht und stellte die Unwirksamkeit des Prozessvergleiches fest:

„Im Streitfall hat der Vorsitzende in seiner dienstlichen Äußerung, die sich der Kläger ausdrücklich zu eigen gemacht hat, eingeräumt, es sei ihm darum gegangen, dem Kläger das „tödliche“ Risiko einer Ablehnung des Vergleichs vor Augen zu führen. Die drastische Wortwahl, mit der er dies in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, war geeignet, beim Kläger die Furcht vor einer von ihm nicht mehr zu beeinflussenden, nachteiligen Entscheidung zu wecken und die freie Abwägung des Für und Wider auszuschließen.“

Das BAG hat den Rechtsstreit an das LAG Niedersachsen zurückgewiesen – allerdings an eine andere Kammer, was nicht weiter verwunderlich sein dürfte.

Nötigung durch einen Richter! Ein Rechtsstreit, der Unbehagen auslöst…ein Vorfall, der sich nicht wiederholen darf!

Ob der Kläger nun im „zweiten Anlauf“ vor dem LAG Niedersachsen Erfolg haben wird, bleibt abzuwarten.

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