In meinem Blog-Eintrag vom 11.10.2010 habe ich über die Entscheidung des Arbeitsgerichts Wesel (Urteil vom 11.08.2010, AZ: 6 Ca 736/10) berichtet, wonach Tarifverträge die Höhe des Urlaubsanspruchs nicht ohne Weiteres an das Lebensalter der Arbeitnehmer koppeln dürfen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in seinem Berufungsurteil vom 18.01.2011 (8 Sa 1274/10) die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Sehe ein Tarifvertrag nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche vor, so stelle dies eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Betroffene Arbeitnehmer hätten einen Anspruch auf Angleichung nach oben und damit auf Urlaub nach der höchsten Altersstufe. Das folge aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben, so die Richter des LAG Düsseldorf.

Das LAG Düsseldorf sprach – wie bereits das Arbeitsgericht Wesel – der Klägerin einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen zu.

Das letzte Wort wird in diesem Verfahren wohl das Bundesarbeitsgericht in Erfurt haben, da das LAG Düsseldorf die Revision zugelassen hat.