Fäkalsprache und die Drohung, sich krankschreiben zu lassen, rechtfertigen nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Anfang Mai 2011 schriftlich veröffentlichten Urteil (AZ: 10 Sa 308/10).

Mit seiner Entscheidung gab es der Klage eines Kraftfahrers Recht. Der damals 57-jährige sollte im Februar 2009 abends eine zusätzliche Tour übernehmen. Im Streit darüber soll er erklärt haben: “Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt”. Danach ging der Kläger tatsächlich zum Arzt und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 12 Tage vor. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos, hilfsweise zum Ende der viermonatigen Kündigungsfrist.

Nach dem Urteil der Mainzer Richter rechtfertige das Wort “Scheiße” die fristlose Kündigung nicht. Erkennbar habe der Kraftfahrer die so angesprochenen Beschäftigten seines Unternehmens nicht persönlich in ihrer Ehre herabwürdigen wollen.

Die fristlose Kündigung könne auch nicht auf die angedrohte Krankschreibung gestützt werden, so das LAG Rheinland-Pfalz weiter. Zwar könne eine solche Drohung grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Das gelte jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer “objektiv krank” sei und auch davon ausgehen könne, weiterhin arbeitsunfähig zu sein. Denn dann drohe der Arbeitnehmer im Ergebnis nicht damit, den Arbeitgeber bewusst zu schädigen.

Im vorliegenden Fall sei es nach Einschätzung des LAG Rheinland-Pfalz so gewesen. Der Zeh des Kraftfahrers sei entzündet gewesen und auch sofort chirurgisch behandelt worden. Ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Kraftfahrers habe auch der Arbeitgeber nicht vorgebracht.

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