Weil er eine junge Auszubildende in den Arm nahm, ihr dabei mit der Hand an den Po packte und sie kräftig an sich drückte, ist einem Schwimmmeister fristlos gekündigt worden.

Mit Recht, urteilte jetzt das Arbeitsgericht Göttingen und wies die Kündigungsschutzklage des Schwimmmeisters ab. Eine solche Distanzlosigkeit zwischen einem älteren Ausbilder und einer jungen Auszubildenden müsse nicht hingenommen werden und reiche aus für eine fristlose Kündigung.

Nach der Zeugenaussage der Auszubildenden waren die Göttinger Arbeitsrichter davon überzeugt, dass es zu einer distanzlosen Umarmung gekommen sei. Zweifel gab es nur daran, ob dem Vorgesetzten klar war, dass dies gegen Widerstand geschah. Denn ein solcher Widerstand ist Voraussetzung, ein Verhalten als sexuelle Belästigung einzustufen. Da die mehr als einen Kopf kleinere junge Frau den Mann weder weggestoßen noch sich verbal gewehrt hatte, blieben Zweifel.

Ausschlaggebend war ein vorausgegangener Streit. Wer sich in einem solch gestörten Verhältnis mit einer Kollegin befindet, die noch dazu viel jünger ist und als Auszubildende in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, der dürfe nicht damit rechnen, dass eine derartige Umarmung als freundschaftlich hingenommen werde.

Der unterlegene Kläger hatte zuvor jedes Angebot, sich mit hoher Abfindung gütlich zu trennen, ausgeschlagen. Der Arbeitgeber hatte ebenso deutlich gemacht, dass er den Schwimmmeister auf keinen Fall weiter beschäftigen wolle, weil sich auch andere Mitarbeiterinnen über seine sexistischen Sprüche beschwert hatten.

Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht rechtskräftig.