Wer von Renten lebt, braucht bei einer Betriebsstilllegung keine Abfindung mehr. Arbeitgeber und Betriebsrat dürfen daher Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausschließen, die wegen dauerhafter Erwerbsminderung nicht mehr arbeiten, urteilte am Dienstag, 07.06.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 1 AZR 34/10). Es wies damit die Klage eines schwerbehinderten Elektrikers auf eine Abfindung von ca. 220.000,00 Euro ab.

Nach einem Arbeitsunfall Ende 2001 war der Mann schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Zunächst war er mehrere Jahre krank, erhält nun aber eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung sowie eine Betriebsrente. Ende 2007 wurde sein früherer Betrieb stillgelegt. Unternehmen und Betriebsrat vereinbarten einen Sozialplan. Arbeitnehmer, die unter Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt wurden, waren aber von den Leistungen ausgeschlossen.

Wie nun das BAG entschied, war das zumindest für Arbeitnehmer wie den Kläger zulässig, deren Arbeitsunfähigkeit „auf nicht absehbare Zeit“ fortbesteht. Denn nach Sinn und Zweck eines Sozialplans seien sie nicht auf die Abfindung angewiesen. Insbesondere gehe dem Kläger, der von Renten lebe, kein Arbeitseinkommen verloren. Auch sonst bringe ihm der Verlust des Arbeitsplatzes keine besonderen Nachteile. Eine unzulässige Diskriminierung Behinderter sei in dem Ausschluss vom Sozialplan daher nicht zu sehen.

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