Kommen ALG-II-Empfänger wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe ins Gefängnis, verlieren sie für diese Zeit ihren Anspruch auf ALG II. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in einem am Dienstag, den 21.06.2011, verkündeten Urteil bekräftigt (AZ: B 4 AS 128/10 R).

Im entschiedenen Rechtsstreit musste ein ALG-II-Empfänger aus Bremen wegen einer nicht bezahlten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten. Im Juli 2009 kam der Mann für drei Monate in den geschlossenen Vollzug. Die Justizvollzugsanstalt hatte das Jobcenter Bremen über den Gefängnisaufenthalt des Arbeitslosen informiert.

Daraufhin strich die Behörde für diesen Zeitraum jegliche ALG-II-Leistungen. Zu Recht, wie das BSG nun klarstellte. Nach den gesetzlichen Regelungen besteht bei einer Unterbringung in einer „stationären Einrichtung“ generell kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Neben Krankenhäusern würden dabei auch Gefängnisse als stationäre Einrichtungen gelten. Der Arbeitslose habe zudem „grob fahrlässig“ seinen Gefängnisaufenthalt herbeigeführt, indem er die zuvor verhängte Geldstrafe nicht bezahlt hat.

Ähnlich hatte am 24.02.2011 auch schon der 14. BSG-Senat entschieden (AZ: 14 AS 81/09 R).

Das Jobcenter brauche auch nicht für die weiter laufenden Unterkunftskosten des Arbeitslosen aufkommen. Diese können jedoch während des Gefängnisaufenthaltes vom Sozialhilfeträger übernommen werden.

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