Weil er Anweisungen seines Vorgesetzten mit der Bemerkung “Jawohl mein Führer!” quittiert hatte, war einem Bereichsleiter eines Lebensmittel-Discounters ohne vorherige Abmahnung gekündigt worden.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 15.09.2008 erinnerte die im Verkaufssekretariat tätige Mitarbeiterin auf Bitten des zuständigen Verkaufsleiters den Kläger an fehlende Umsatzmeldungen. Im Rahmen des diesbezüglich mit dem Kläger geführten Telefonats unterstrich sie die ohnehin bekannte Wichtigkeit der Vorlage der abgemahnten Meldung und erklärte des Weiteren, dass der Verkaufsleiter größten Wert auf den nunmehr umgehenden Vollzug lege. Der Kläger kommentierte dies mit der Äußerung: “Jawohl mein Führer!”. Der über diese Äußerung informierte Verkaufsleiter telefonierte sodann am Wochenende mit dem Kläger. Die Einzelheiten des Telefonats sind zwischen den Parteien streitig. Anschließend entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerung. Dennoch wurde ihm gekündigt.

Daraufhin ging der Arbeitnehmer vor Gericht. Das Arbeitsgericht Koblenz gab seiner Kündigungsschutzklage statt.

Der Arbeitgeber legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (AZ: 11 Sa 353/10) in Mainz bestätigte das Urteil der Koblenzer Arbeitsrichter.

Zwar erklärten die Richter, daß die Äußerung “Jawohl mein Führer!” polemisch sei, die nicht hinzunehmen sei, doch wiesen sie daraufhin, daß eine sofortige Kündigung nur aus solch einem Grunde unverhältnismäßig sei.

Das LAG Rheinland-Pfalz sieht in der Äußerung ein deutliches Fehlverhalten: eine solche Anspielung verbiete sich im innerbetrieblichen Gebrauch, da es sich um einen Tabubruch durch Verwendung des aus dem nationalsozialistischen Sprachgebrauch entstammenden Zitats handele und damit geeignet sei, die Gefühle der betroffenen Mitarbeiterin zu verletzen. Dem Kläger könne nicht zugestimmt werden, soweit er meine, heutzutage sei die humorvolle und kabarettistische Aufarbeitung der nationalsozialistischen Zeit möglich und verbreitet, jedenfalls soweit der Kläger dies auf das Ausüben polemischer Kritik in der betrieblichen Zusammenarbeit erstrecken wolle. Damit verkenne der Kläger den Zusammenhang der Äußerung. Er habe sich gerade nicht über die Nationalsozialisten lustig gemacht, sondern sein Spott habe auf einen Betriebsangehörigen gezielt. Gleichwohl gab das LAG Rheinland-Pfalz der Kündigungsschutzklage im Ergebnis statt. Auch wenn die Äußerung nicht hinnehmbar sei, rechtfertige sie doch noch nicht ohne weiteres die Kündigung. Eine Abmahnung sei als milderes Mittel gegenüber der Kündigung angemessen und ausreichend gewesen, um einen künftigen störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.

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