Wird eine Beschäftigung mit einem Arbeitsvertrag nur vorgetäuscht, begründet dies keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn wer einen Arbeitsvertrag nur zur Absicherung gegen Krankheit abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und hat keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 11.07.2011, bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 10 KR 52/07).

Damit wies das LSG die Klage einer Frau zurück, die in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden wollte. Sie gab an, dass ihr Vater sie in seinem maroden Imbissbetrieb angestellt hatte. Nur wenige Wochen später musste die Frau wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.

Die Krankenkasse wollte die vermeintliche Imbisskraft jedoch nicht als Mitglied aufnehmen. Zu Recht, entschied auch das LSG in seinem am 19.05.2011 verkündeten Urteil. Denn es handele sich offensichtlich um ein Scheinarbeitsverhältnis, dass die Klägerin nur zur Absicherung ihrer Krankheit eingegangen war. Die Frau habe in dem Betrieb so gut wie keine Arbeitsleistung erbracht; außerdem habe ihr Vater auch keine Ersatzkraft für sie eingestellt. Der geringe Umsatz des Betriebes und der geringe, in bar ausgezahlte Lohn wiesen ebenfalls auf ein nicht „übliches Arbeitsverhältnis“ hin.

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