Ein Spind mit 1,75 Metern Höhe, einem Meter Breite und 46 Zentimetern Tiefe reicht aus, um die Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten zu verwahren. Mehr als die 0,8 Kubikmeter Stauraum stehen den Ordnungshütern nicht zu, wie das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main mit einem am Montag, 29.08.2011, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 19 Sa 1753/10).

Dem gut 50-jährigen Kläger aus Nordhessen war das zu wenig gewesen, wie auch bereits der Kollege Vetter in seinem Blog berichtete. Zwei Meter hoch, 1,5 Meter breit und 46 Zentimeter tief müsse der Spind schon sein. In seiner Klageschrift zählte er auf, wofür er diesen Stauraum von 1,4 Kubikmetern benötige: sechs Diensthosen, ein kurzärmeliges und ein langärmeliges Hemd, einen Rollkragenpullover, einen Pullover mit V- Ausschnitt, eine Strickjacke, eine Schirmmütze, einen Blouson, einen Parka, eine Lederjacke, Schal und Handschuhe sowie eine Warnjacke und Warnweste.

Von dieser Fülle der Dienstkleidung eines Ordnungspolizisten zeigte sich das LAG wenig beeindruckt. Die beklagte Stadt müsse nicht dafür Sorge tragen, dass wirklich alles gleichzeitig in den Spind passt. Zumal den Ordnungshütern noch eine offene Garderobe für Jacke und Mütze sowie ein gesondertes Fach für Wertsachen zur Verfügung stehe. Ihre einzige, von eigenem Geld bezahlte Robe hängten die Frankfurter Richter nach der Urteilsverkündung am 31.05.2011 neidlos in einen bescheiden-schmalen Spind.

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