Behaupten Arbeitnehmer Hunderte von Überstunden geleistet zu haben, müssen sie die Mehrarbeit auch bis auf die Minute genau belegen können. Andernfalls kann ihnen ihr Chef im Zweifel einen entsprechenden Freizeitausgleich oder eine Bezahlung der Überstunden verweigern, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.07.2011 (AZ: 7 Sa 622/10). Damit geht ein aus betriebsbedingten Gründen gekündigter Techniker leer aus, der von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich für insgesamt 696 geleistete Überstunden erhalten wollte.

Der heute 50-Jährige hatte vor Gericht angegeben, dass sich die Überstunden vom 01.07.2005 bis 31.10.2009 angesammelt haben. Die Arbeit bestand aus der Wartung von Deponie-, Bio- und Klärgasverstromungsanlagen. Nach seiner Kündigung müsse sein Chef nun die Überstunden bezahlen – und zwar genau 15.218,17 € brutto, forderte der Techniker. Wegen der hohen Zahl der Überstunden sei ihm ein Freizeitausgleich nicht mehr möglich. Als Beweis für die geleistete Mehrarbeit legte der Techniker eine Excel-Tabelle vor, in der die einzelnen Arbeitsstunden aufgelistet waren.

Das reicht als Beweis jedoch nicht aus, so das LAG. Denn zweifelt der Arbeitgeber die Überstunden an, müsse der Beschäftigte nicht nur darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er Überstunden geleistet hat. Er müsse auch genau aufschlüsseln, „mit welchen Arbeiten (in Minuten) er die behauptete Überarbeit“ zugebracht haben will. Auch müsse nach gängiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dargelegt werden, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden.

Welche konkreten Arbeitsleistungen der Techniker erbracht hat, gehe aus der vorgelegten Überstunden-Tabelle aber nicht hervor, so die Mainzer Richter. Der Arbeitgeber sei zudem nicht seinerseits verpflichtet, Wartungsbücher vorzulegen, aus denen möglicherweise die geleisteten Überstunden ersichtlich sind. Denn der Kläger habe die behaupteten Überstunden auch nicht ansatzweise schlüssig belegen können.

Schließlich seien sämtliche Vergütungsansprüche für die Zeit bis Ende 2006 ohnehin verjährt. Denn die gesetzliche Verjährungsfrist betrage nach den gesetzlichen Bestimmungen drei Jahre. Die Frist hierfür fange mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem die Ansprüche entstanden sind.

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