Die Mitarbeiter eines insolventen Betriebes dürfen nicht mit neuem Arbeitsvertrag in einer Qualifizierungsgesellschaft zwischengeparkt werden, wenn der Erwerber des Betriebs sie voraussichtlich übernimmt. Mit einem solchen Zwischen-Arbeitsvertrag werden die rechtlichen Folgen des Betriebserwerbs umgangen; er verstößt daher „gegen zwingendes Recht“, urteilte am Donnerstag, 18.08.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 8 AZR 312/10).

Wird ein Betrieb verkauft, gelten die Regeln eines sogenannten Betriebsübergangs. Danach tritt der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein. Das Arbeitsverhältnis gilt als nicht unterbrochen.

Der Kläger war Werkzeugmacher in Niedersachsen. Sein Arbeitgeber ging 2005 in die Insolvenz, der Betrieb wurde jedoch wenige Monate später verkauft und mit 352 von 452 Arbeitnehmern fortgeführt. Trotzdem hatte der Insolvenzverwalter von den Mitarbeitern verlangt, die Auflösung ihres alten Arbeitsverhältnisses und den Eintritt in eine Qualifizierungsgesellschaft zu unterschreiben. Der Werkzeugmacher wurde vom Erwerber übernommen und war letztlich nur einen einzigen Tag bei der Qualifizierungsgesellschaft beschäftigt. 2008 wurde er mit einer Frist von nur einem Monat entlassen.

Doch es gilt eine Frist von fünf Monaten nach einer Beschäftigungsdauer von über zwölf Jahren, urteilte das BAG. Denn der Vertrag mit der Qualifizierungsgesellschaft war rechtswidrig und konnte daher das Arbeitsverhältnis nicht unterbrechen. Er sei nur abgeschlossen worden, „um die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs zu umgehen“, erklärte das BAG zur Begründung.

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