Jobcenter dürfen nicht einfach die von Hartz-IV-Beziehern gezahlten durchschnittlichen Mieten als Grundlage für angemessene Unterkunftskosten heranziehen. Bemisst ein Jobcenter die angemessenen Unterkunftskosten nach solchen Durchschnittswerten, ist dies unzulässig, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag, 23.08.2011, in Kassel verkündeten Urteil (AZ: B 14 AS 91/10 R). Im konkreten Fall kann damit eine vierköpfige Familie vorerst in ihrem Einfamilienhaus am Nordseestrand weiter wohnen.

Das Jobcenter Cuxhaven hatte die Familie aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten die Unterkunftskosten zu senken. Die Familie hatte zuvor angegeben, dass sich die Unterhaltungskosten für das Haus auf 796,00 € monatlich belaufen. Das Jobcenter hielt dagegen nur 470,00 € für angemessen.

Um die Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Cuxhaven festzustellen, hatte die Behörde die von Arbeitslosengeld-II-Empfängern, Sozialhilfebeziehern und Wohngeld-Empfängern gezahlten Mieten ausgewertet und daraus einen Durchschnittswert errechnet. Auf die so festgestellte Durchschnittsmiete gewährte der Landkreis noch einen willkürlich bestimmten „Sicherheitsaufschlag“, damit die Hilfebedürftigen am regionalen Wohnungsmarkt auch tatsächlich eine neue Bleibe bezahlen können.

Der 14. Senat des BSG konnte dieser Rechnerei jedoch nichts abgewinnen. Die Heranziehung der durchschnittlichen, von Hartz-IV-Beziehern und Sozialhilfeempfängern gezahlten Mieten entspreche nicht den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten.

Bereits am 20.08.2009 hatte das BSG einige Kriterien für ein schlüssiges Konzept bestimmt (AZ: B 14 AS 65/08). Zwar dürfe sich die angemessene Wohnung an den Bedürfnissen unterer Einkommensschichten orientieren. Allerdings müsse zu dem als „angemessen“ geltenden Mietpreis Wohnraum auch tatsächlich am Wohnungsmarkt verfügbar sein.

Mit der in diesem Jahr in Kraft getretenen Hartz-IV-Reform haben die Kommunen nun auch die Möglichkeit, die angemessenen Unterkunftskosten in ihren Satzungen festzulegen. Allerdings müssen auch in den entsprechenden Satzungen die angemessene Miethöhe schlüssig begründet werden.

Bildnachweis: © runzelkorn – Fotolia.com