Gehen Beschäftigte direkt im Anschluss an eine Elternzeit wegen eines weiteren Kindes in Mutterschutz, ist der Arbeitgeber erneut zur Zahlung des Mutterschaftsgeldzuschusses verpflichtet. Es spielt keine Rolle, dass der Arbeitgeber während der Elternzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt hat, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 30.06.2011 (AZ: 5 Sa 464/11).

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften erhalten berufstätige, gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bei einer Schwangerschaft Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt zahlt ihnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld – derzeit bis zu 13,00 € täglich. Der Arbeitgeber ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem vorherigen Nettoeinkommen als Zuschuss zu zahlen.

Im verhandelten Verfahren hatte eine angestellte Tierärztin sich wegen ihres zweiten Kindes in Elternzeit befunden. Als sie in dieser Zeit erneut schwanger wurde, erhielt sie im Anschluss an die Elternzeit von ihrer zuständigen Krankenkasse vom 13.08.2010 bis 19.11.2010 Mutterschaftsgeld. Von ihrem Arbeitgeber forderte sie wiederum den gesetzlich festgelegten Zuschuss – in ihrem Fall waren dies insgesamt 4.653,00 €.

Der Arbeitgeber wollte jedoch nicht zahlen. Denn mit der Elternzeit habe das Arbeitsverhältnis geruht. Er sei daher nicht zur Arbeitsentgeltzahlung verpflichtet gewesen. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dem Arbeitgeber noch recht. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verfolge das Ziel, „das vorangegangene Arbeitseinkommen der Arbeitnehmerin abzusichern“. Die dreifache Mutter habe jedoch seit mehreren Jahren kein Arbeitseinkommen mehr erzielt, so dass ihr Einkommensniveau bei „Null“ liege.

Das LAG stellte jedoch klar, dass der Zuschuss nach den gesetzlichen Regelungen den Unterhalt der Mutter sichern und den ausfallenden Arbeitslohn ersetzen soll. Denn die Mutter unterliege während ihrer Mutterschutzzeit einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Nach Beendigung der Elternzeit sei das Arbeitsverhältnis wieder aufgelebt, so dass ein erneuter Anspruch auf Mutterschaftsgeld bestand. Der Arbeitgeber sei daher verpflichtet, den ausgefallenen Arbeitslohn als Zuschuss zu zahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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