Ein falsch notierter Meldetermin zum Beratungsgespräch bei der Arbeitsagentur kann für Arbeitslose teuer werden. Denn kommen sie ohne wichtigen Grund nur einen Tag später als die Behörde verlangt hat, müssen sie mit einer einwöchigen Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld rechnen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag, 25.08.2011, verkündeten Urteil (AZ: B 11 AL 30/10 R). „Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit ist kein wichtiger Grund“, der das Versäumnis rechtfertigen könne, so die Kasseler Richter.

Im konkreten Rechtsstreit muss eine arbeitslose Frau aus Nordrhein-Westfalen damit eine Woche lang ohne Arbeitslosengeld auskommen. Die Arbeitsagentur hatte sie aufgefordert, zu einem Beratungstermin am 14.05.2007 um 11.00 Uhr zu erscheinen. Werde der Termin „ohne wichtigen Grund“ nicht wahrgenommen, müsse sie mit einer Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld rechnen, belehrte die Behörde die Arbeitslose.

Diese wollte zwar alles richtig machen, notierte den Termin jedoch falsch. Zur richtigen Uhrzeit, aber einen Tag später erschien die Arbeitslose in der Behörde. Sie habe versehentlich ein falsches Datum notiert, begründete die Frau ihr Zuspätkommen. Einen erneuten Termin nahm sie dann pünktlich wahr.

Der verpasste Meldetermin hatte jedoch Folgen. Wegen des „Meldepflichtversäumnisses“ verhängte die Arbeitsagentur eine einwöchige Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld.

Das war auch richtig so, urteilte der 11. Senat des BSG. Der Arbeitslosen sei schließlich zuvor mitgeteilt worden, dass ein verpasster Meldetermin ohne wichtigen Grund zu einer Sperrzeit führen könne. Unachtsamkeit oder Vergesslichkeit stelle aber keinen solchen „wichtigen Grund“ dar, so die Richter. Keine Sperrzeit hätte es gegeben, wenn die Arbeitslose zwar verspätet aber noch am selben Tag in der Arbeitsagentur das Beratungsgespräch nachgeholt hätte. Dies würden die gesetzlichen Vorschriften so vorsehen, so das BSG.

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