Aus dem Fundus kurioser Rechtsstreitigkeiten:

Überaus schmerzhaft verlor ein 14jähriger Junge im Sommer 2002 das, was andere männliche Personen aus religiösen oder ästhetischen Gründen freiwillig wegoperieren lassen.

Der Junge erwarb in einem Geschäft 18 Flaschen Bier zu je 0,33 Liter und eine 0,7- l-Flasche Palm Beach. Im Anschluss an eine feuchtfröhliche Feier mit seinen Freunden wollte er sich eigentlich nur Erleichterung verschaffen und stellte sich für sein Bedürnis an den Straßenrand. Als ein vorbeifahrendes Auto ihn mit seinem Scheinwerferlicht blendete, wollte er sich schnell aus dem Blickfeld des Autofahrers retten und klemmte sich in der Eile promt seinen Penis im Reissverschluss ein.

Nach erfolglosen und äußerst schmerzhaften Versuchen das beste Stück aus den Fängen des Reissverschlusses zu befreien, musste er schließlich ins Krankenhaus eingeliefert werden, wo er endlich von der Hose getrennt wurde. Die Folge des Eingriffes war das Entfernen des Großteils seiner Vorhaut.

Gezeichnet durch den unerwarteten Verlust verlangte der Junge, vertreten durch seine Eltern, Entschädigung – Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5000,00 € sowie Schadenersatz in Höhe von 150,00 € resultierend aus der Beschädigung seiner Hose, Fahrtkosten seiner Eltern ins Krankenhaus und Beschaffung von Lesestoff für den Klinikaufenthalt.

Die Forderung nach einem Schmerzensgeld begründeten die Eltern u. a. mit der Angst des Jungen um ein erfülltes Sexualleben sowie die besondere Schwere dieses auf den Alkohol zurückzuführenden Unfalls.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (AZ: 1 U 2507) konnte sich dieser Argumentation nicht anschließen. So erkannte es in diesem Fall keinen direkten kausalen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und dem Unfall mit dem Reissverschluss. Zwar hätte die Ladenbesitzerin mit dem Verkauf von Alkohol an unter 16jährige gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, so hätte sich jedoch auch ein nüchterner Mann seine Vorhaut auf solch unglückliche Art und Weise einklemmen können. Das Gesetz soll lediglich die Verwahrlosung der Jugend verhindern, jedoch kann kann es den Einzelnen nicht vor sich selber und seinen unüberlegten Handlungen schützen.