Schienengebundene Rodelbahnen sind kein Personennahverkehr. Deshalb wird nicht nur die ermäßigte, sondern die volle Umsatzsteuer fällig, heißt es in einem am Samstag, 20.08.2011, online veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg mit Hauptsitz in Stuttgart (AZ: 14 K 456/07). Bei der sogenannten Coaster-Bahn, so der 14. Freiburger Außensenat des Gerichts, komme es den Nutzern nicht auf die Beförderung, sondern laut Eigenwerbung auf „lustige Wellen, steile Kurven und tolle Kreisel“ an.

Damit unterlagen die Betreiber des Hasenhorn-Coaster in Todtnau im Schwarzwald vor Gericht. Auf der 2,9 Kilometer langen Strecke können die Nutzer mit bis zu 40 Stundenkilometern den Hasenhorn-Berg hinunterflitzen. Für die 400 Meter Höhenunterschied nach oben bieten die Betreiber einen Sessellift an, der auch die Schlitten wieder den Berg hinaufbringt. Coaster-Bahn und Sessellift sind aber auch getrennt nutzbar.

Im Jahr 2005 teilte die Betreibergesellschaft ihre Umsätze zwischen Coaster und Sessellift auf. Beim Finanzamt machte das Unternehmen dann gelten, bei den Coaster-Fahrten handele es sich um Personennahverkehr, und darauf werde statt der damals 16 (heute 19) Prozent Umsatzsteuer nur der ermäßigte Satz von sieben Prozent fällig.

Doch sowohl das Finanzamt als auch das FG folgten dem nicht. Steuerbegünstigt sei nur die „Beförderung“ von Personen, heißt es in dem am 24.11.2011 verkündeten und jetzt veröffentlichten Urteil. Auf der Coaster-Bahn führen die Nutzer aber selbst, der Betreiber stelle dafür lediglich die Fahrzeuge zur Verfügung. Zudem zeigten sich die Freiburger Richter überzeugt, „dass es dem Durchschnittsverbraucher um die persönliche, erlebnisreiche Fahrt mit dem Rodel geht“, und nicht um die Beförderung von einem Ort zu einem anderen. Diese Auslegung stehe auch im Einklang mit dem Ziel des Gesetzes, das den öffentlichen Nahverkehr aus sozialpolitischen Gründen begünstigen wolle.