Urlaub ist nicht vererblich. Alle Ansprüche erlöschen mit dem Tod des Arbeitnehmers, urteilte am Dienstag, 20.09.2011, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 9 AZR 416/10). Es wies damit Ehefrau und Sohn eines Kraftfahrers aus Westfalen ab.

Der Arbeitnehmer war seit Mitte April 2008 durchgehend krank und starb am 16.04.2009. Für 2008 und 2009 hatte er daher keinen Urlaub genommen. Einen Urlaub, den der Arbeitgeber „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nicht mehr gewähren kann, muss er laut Gesetz finanziell abgelten. Ehefrau und Sohn des Kraftfahrers argumentierten, diese Abgeltung stehe nun ihnen als Erben zu.

Das Landesarbeitsgericht Hamm war dem noch gefolgt und hatte den Erben 3.230,00 € zugesprochen. Das BAG hob diese Entscheidung nun auf und wies die Klage ab. „Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt der Urlaubsanspruch“, urteilten die Erfurter Richter. Er wandele sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch um.

Das Erfurter Urteil hat besondere Bedeutung insbesondere vor dem Hintergrund der jüngeren BAG-Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch bei lang andauernder Krankheit. Danach geht der Urlaubsanspruch nicht mehr wie früher spätestens zum 01.04. des Folgejahres unter, sondern kranke Arbeitnehmer können zumindest den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen gegebenenfalls über Jahre ansammeln (BAG-Urteil vom 24.03.2009, AZ: 9 AZR 983/07). Dies geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg (Urteil vom 20.01.2009, AZ: C-350/06) zurück.

Die Urteilsbegründung des BAG zur aktuellen Urlaubsentscheidung liegt allerdings noch nicht vor.

Über diese Entscheidung hatten bereits der Kollege Reuter (hier), die Kanzlei B G M P (hier) sowie der Kollege Sokolowski (hier) berichtet.

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