Der gesetzliche Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung ist nicht unbegrenzt. Er endet dort, wo die gewünschte Arbeitszeit mit den bisherigen Aufgaben nicht mehr vereinbar ist und der Arbeitnehmer daher faktisch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags verlangt, heißt es in einem jetzt am Mittwoch, 12.10.2011, veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz (AZ: 6 Sa 214/11). Konkret wies es das Ansinnen eines Abteilungsleiters auf nur noch geringfügige Beschäftigung in den Abendstunden und am Wochenende ab.

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz können Arbeitnehmer den Wunsch äußern, ihre Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitgeber muss dies prüfen und dem Wunsch nachkommen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Im Streitfall hatte ein Abteilungsleiter, Vorgesetzter von 16 Mitarbeitern, eine neue volle Stelle gefunden. Bei seiner bisherigen Firma wollte er trotzdem in geringfügigem Umfang weiterarbeiten. Gegenüber seinem alten Arbeitgeber äußerte er den Wunsch, 14 Arbeitsstunden pro Woche auf die Zeit abends zwischen 18 und 20 Uhr und die Samstage zu verteilen. Sollte dies nicht möglich ein, reichte der Abteilungsleiter vorsorglich gleich auch die Kündigung ein.

Der Arbeitgeber bestätigte die Kündigung, ohne den Teilzeitwunsch auch nur zu erwähnen. Dagegen klagte der ehemalige Abteilungsleiter: Der Arbeitgeber hätte den Wunsch prüfen und darüber verhandeln müssen.

Dem widersprach nun das LAG. Der Teilzeitwunsch sei „nicht einlassungsfähig“ gewesen. Denn praktisch laufe er „auf den Abschluss eines inhaltlich anderen (neuen) Arbeitsvertrages“ hinaus. Mit seiner bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit seien sowohl die geringe Stundenzahl wie auch deren gewünschte Lage nicht vereinbar. Das „Änderungsangebot“ sei daher „nicht hinreichend bestimmt“ und somit unwirksam gewesen.

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