Deutsche Gerichte können nicht die Stilllegung eines Betriebes in Spanien verhindern. Die Rechte eines in Deutschland ansässigen sog. Eurobetriebsrats geben das nicht her, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem am Donnerstag, 06.10.2011, veröffentlichten Beschluss entschied (AZ: 13 Ta 267/11).

Nach einer Europa-Richtlinie von 1994 können Arbeitnehmer eine europaweite Vertretung verlangen, wenn ein Konzern EU-weit mindestens 1000 Beschäftigte hat, davon jeweils mindestens 150 in zwei verschiedenen Ländern. Die Rechte eines solchen sogenannten Eurobetriebsrats gehen zwar längst nicht so weit wie die eines Betriebsrats nach deutschem Recht, immerhin haben Eurobetriebsräte aber starke Informations- und Mitspracherechte, über die sie unliebsame Pläne des Konzerns zumindest verzögern können.

In dem nun vom LAG Köln entschiedenen Fall war ein solcher Betriebsrat auch bei einem international tätigen deutschen Autozulieferer gebildet worden. Im Juni 2011 informierte das Untenehmen den Eurobetriebsrat mündlich über die geplante Stilllegung eines Werks in Spanien mit knapp 400 Mitarbeitern. Daraufhin beriefen die Arbeitnehmervertreter eine Sondersitzung ein. Das Unternehmen gab den Betriebsräten hierfür keinerlei Unterlagen heraus und informierte lediglich auf der Sitzung selbst. Mit seiner Klage meinte der Eurobetriebsrat, der Automobilzulieferer dürfe das spanische Werk nicht stilllegen, bis der Betriebsrat ordentlich beteiligt wurde.

Mit seinem Beschluss vom 08.09.2011 wies das LAG dieses Ansinnen nun ab. Nach dem Vortrag der Arbeitnehmervertreter habe der Konzern zwar offenbar seine „Unterrichtungs- und Anhörungspflichten“ verletzt. Denn der Eurobetriebsrat sei nicht rechtzeitig und nicht umfassend genug über die Pläne informiert worden. Daraus ergebe sich aber kein „Unterlassungsanspruch“ bezüglich der Stilllegung, so das LAG weiter. Das Eurobetriebsratsgesetz, mit dem Deutschland die Europa-Richtlinie umgesetzt hat, sehe als Sanktion bei Pflichtverstößen lediglich Bußgelder vor.

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