In dem vorliegenden kuriosen Rechtsstreit aus dem Jahre 2006 brach sich ein 3jähriges Kind beim Sturz über eine 15 kg schwere “Tigerente” seinerzeit einen Zeh.

Die Mutter des Kindes bzw. ihr Kind verklagten den Kindergarten und seine Erzieherin vor dem Amtsgericht München auf Schmerzensgeld. Aus ihrer Sicht sei die Tigerente aufgrund des Gewichts nicht als Spielzeug geeignet und die Erzieherin habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Das Amtsgericht München (AZ: 262 C 20011/06)  teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab.

Nicht für jedes sich verwirklichende Lebensrisiko gibt es auch einen Verantwortlichen. So sah das Amtsgericht München insbesondere keinen Grund dafür anzunehmen, dass eine “Tigerente” als Spielzeug ungeeignet sei. Das bloße Gewicht stelle keinen ausreichenden Umstand dar, bringe es im Gegenteil doch eine höhere Standfestigkeit mit sich. Würde man der Ansicht des Klägers folgen, wäre jede Form von Spielzeug gefährlich.

Das leichte Spielzeug würde zu leicht umkippen und könnte zum Schlagen oder Raufen benutzt werden. Fest verankerte oder unbewegliche Gegenstände gäben nicht nach und stellten als Hindernis eine Gefährdung dar. Selbst Gummibälle müssten verboten werden, weil man auf ihnen ausrutschen könnte und sie damit ein Verletzungsrisiko darstellten. Bereits diese Überlegungen zeigen, dass Gefährdungen oder Verletzungen von Kindern nicht immer ausgeschlossen werden können.

Das Gericht sah auch keine Aufsichtspflichtverletzung. Insbesondere sei eine Erzieherin nicht verpflichtet, sich ununterbrochen um jedes einzelne Kind zu kümmern. Eine solche Forderung hätte zur Folge, dass jedes Kind eine eigene Erzieherin bräuchte, die es ununterbrochen beaufsichtigt.

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