Auch Betriebsräte müssen sich anständig benehmen und an die betrieblichen Regeln halten. Ein angespanntes Verhältnis zur Betriebsleitung rechtfertigt keine Rüpeleien, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem jetzt (am Mittwoch, 12.20.2011) veröffentlichten Urteil betont (AZ: 3 Sa 150/11). Zudem kann danach der Arbeitgeber verlangen, dass die Arbeitnehmervertreter für ihre Betriebsratstätigkeit die ihnen hierfür zur Verfügung gestellten Räume nutzen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber dem Vorsitzenden seines siebenköpfigen Betriebsrats gleich vier Abmahnungen auf einen Schlag geschickt. So habe er zwei Mal seinen Vorgesetzten ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht, habe entgegen betrieblicher Anweisungen keine Warnweste getragen und habe ebenfalls gegen die Anweisung des Vorgesetzten statt seines Betriebsratsbüros das Faxgerät im Meisterbüro genutzt.

Die Sachverhalte der Abmahnungen waren nicht streitig. Dennoch beantragte der Betriebsrat, der Arbeitgeber müsse die Abmahnungen aus seiner Personalakte nehmen. In seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 23.08.2011 ließ das LAG jedoch sämtliche Rechtfertigungen nicht gelten.

So verwies der Betriebsrat auf arbeitgeberseitig gestreute falsche Gerüchte, der Betriebsrat wende sich gegen Überstunden, weil er den Mitarbeitern den Zuverdienst nicht gönne. Das LAG zeigte sich davon jedoch unbeeindruckt und wertete die unfreundlichen Wochenendwünsche als schwere Pflichtverstöße des Arbeitnehmers.

Bezüglich der Fax-Abmahnung argumentierte der Betriebsrat, das Gerät in seinem Büro sei kaputt gewesen. Wie das LAG entschied, rechtfertigt dies aber nicht die eigenmächtige Nutzung anderer Geräte. Vielmehr müsse der Betriebsrat den Defekt dem Arbeitgeber mitteilen und gegebenenfalls vorübergehende Ausweichmöglichkeiten absprechen. Und eine Warnweste ist auch für nur kurze Wege anzulegen, wenn die Sicherheit im Betrieb dies erfordert, so das LAG.

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