Werden Schüler aus Hartz-IV-Familien wegen ihrer guten Leistungen und Engagements zu einem einmonatigen Schüleraustausch in die USA geschickt, kann das Jobcenter für die Kosten aufkommen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag, 11.2011, entschieden (AZ: B 4 AS 204/10 R). Entscheidend sei, ob die einzelnen landesrechtlichen Schulbestimmungen dies zulassen.

Geklagt hatte ein Schüler einer Hartz-IV-Familie aus dem baden-württembergischen Ortenaukreis. Der Schüler besuchte die zwölfte Klasse eines Gymnasiums. Wegen seiner sehr guten Leistungen und seines sozialen Engagements in einem Nachhilfeprojekt wählte 2009 die Schule den Jungen für einen Schüleraustausch nach Arizona in den USA aus. Dort sollte er zusammen mit weiteren deutschen Schülern drei Wochen eine High School besuchen und eine weitere Woche an einer Studienfahrt durch die USA teilnehmen.

Die Kosten in Höhe von 1.650,00 € wollte sich der Gymnasiast vom Jobcenter des Landkreises Ortenaukreis erstatten lassen. Andernfalls könne er an der Klassenfahrt nicht teilnehmen. Die Behörde lehnte die Kostenübernahme ab. Der Schüleraustausch sei gar keine Klassenfahrt, da nicht alle Schüler einer Klasse oder Jahrgangsstufe daran teilnehmen. Hier reise aber nur eine ausgewählte Gruppe von Schülern in die USA.

Eine Ausgrenzung von armen Schülern im Hartz-IV-Bezug finde daher nicht statt, so der Landkreis. Zudem könnten auch Familien, die nicht auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind, derart hohe Kosten für eine USA-Reise nicht ohne Weiteres schultern.

Um dennoch an dem Schüleraustausch teilnehmen zu können, lieh sich der Gymnasiast das Geld von ehemaligen Geschäftsfreunden seines Vaters. Die Schulden trägt er durch Arbeit bei den Geschäftsfreunden ab.

Der 4. Senat des BSG entschied, dass der Landkreis als Grundsicherungsträger die tatsächlichen Kosten des Schüleraustausches übernehmen muss. Grundsätzlich liege eine Klassenfahrt vor, wenn die Fahrt mehrtägig und pädagogisch sinnvoll ist, außerhalb der Schule stattfindet und von mehreren Schülern wahrgenommen wird. Eine bundesweit gültige Kostengrenze gebe es nicht. Die bundesrechtlichen Vorschriften können aber durch die landesrechtlichen Schulbestimmungen ausgestaltet und auch eingeschränkt werden.

Nach den Vorschriften in Baden-Württemberg werde ein Schüleraustausch mit einer Klassenfahrt gleichgesetzt, so das BSG. Nehme nur eine Auswahl an Schülern an dem Austausch teil, sei dies ebenfalls als Klassenfahrt zu werten. Daher müsse der Landkreis auch die Kosten für den Schüleraustausch übernehmen.

Im Laufe des Verfahrens hatte der Schüler die geforderte Kostenerstattung auf 1.300,00 € reduziert. Im ursprünglich geforderten Betrag war noch ein Taschengeld enthalten, welches Hartz-IV-Bezieher jedoch nicht beanspruchen können.

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