Erhält ein Verbraucher eine vermeintliche Gewinnzusage von einem Gewinnspielunternehmen mit den Worten. „Herzlichen Glückwunsch! Sie haben 17.300 Euro gewonnen!“ muss die Firma auch zahlen. Dies gilt zumindest dann, wenn das Gewinnschreiben beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckt, er werde einen bereits gewonnenen Preis erhalten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem jetzt veröffentlichten schriftlichen Urteil vom 10.11.2011 (AZ: 7 U 72/11).

Im konkreten Fall hatte der Kläger von einer Gewinnspielfirma eine Gewinnzusage erhalten, die wohl jeder gerne bekommen möchte: „Herzlichen Glückwunsch! Sie haben 17.300 Euro gewonnen!“ Fett umrandet und in Fettdruck hieß es in dem Schreiben: „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt“. Auch ein vermeintliches „Ziehungsprotokoll“ wird angeführt und die Aussage „… es ist tatsächlich geschafft, Herr W.!“ Die angeblich freudige Botschaft wird noch durch eine „Ziehungsnummer“ sowie eine beigefügte „interne Aktennotiz“ und einen „Buchhaltungs-Beleg“ abgerundet.

Doch als der Kläger das Geld vom Gewinnspielunternehmen einforderte, wollte dieses nicht zahlen. Das Schreiben sei lediglich die Aufforderung gewesen, an einem Gewinnspiel teilzunehmen.

Das ließen sowohl das Landgericht als auch jetzt das OLG Köln nicht durchgehen; sie sprachen dem Kläger die 17.300 Euro Gewinn zu. Im Satz „Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300 Euro per Scheck ausbezahlt“ könnte man zwar erfassen, dass es einen Gewinn für den Kläger noch nicht gibt, so das OLG. Denn bei einem bereits gewonnenen Preis müsste der Einschub „Herr W.“ im Dativ („Herrn W.“) stehen.

Dies setze allerdings „eine differenzierte Beherrschung von Grammatik und Semantik voraus, die erfahrungsgemäß dem durchschnittlichen Mitbürger nicht zu eigen ist“, so das OLG. Auch die weiteren Aussagen in dem Gewinnspielschreiben erweckten den Eindruck eines tatsächlich gewonnenen Gewinns. So werde mit dem „Buchhaltungs-Beleg“ suggeriert, dass es hier um echte Zahlungsvorgänge geht und nicht nur um bloße Chancen auf einen Gewinn.

Gewinnspielzusagen haben mittlerweile viele Gerichte beschäftigt. So hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 30.05.2008 entschieden, dass falsche Gewinnversprechen strafbar sind, wenn sie dem Absatz von Waren dienen (AZ: 1 StR 166/07). Die Angeklagten hatten Serienbriefe gezielt an alte Menschen mit geringer Bildung verschickt. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass sie einen Preis gewonnen haben. Bei Bestellungen aus einem beigelegten Katalog würden sie zudem ein Geschenk erhalten. Gewinne wurden jedoch nie ausgeschüttet.

Auch wenn ausländische Firmen Verbrauchern einen Gewinn zusagen, müssen sie sich daran halten. Andernfalls können Verbraucher sie von ihrem Wohnort aus verklagen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 14.05.2009 (AZ: C-180/06). Dieser berief sich auf das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge, welches eine Klage am Wohnort der Verbraucher vorsieht.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com