Darf ein Krankenpfleger nebenberuflich als Leichenbestatter tätig sein?

Über diese Frage hatte das Bundesarbeitgericht im Jahre 2002 (AZ: 6 AZR 357/01) zu entscheiden:

Der Kläger, der bei dem beklagten Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigt ist, möchte gerne eine Nebentätigkeit als Leichenbestatter ausüben. Er ist seit mehreren Jahren Gesellschafter eines Bestattungsunternehmens und übt für dieses Bestattertätigkeiten wie z.B. Trauergespräche, Einsargungen, Überführungen aus.

Das beklagte Krankenhaus vertrat allerdings die Ansicht, dass die Bestattertätigkeit nicht mit der Tätigkeit als Krankenpfleger zu vereinbaren ist. Daher forderte das Krankenhaus den Krankenpfleger auf, jegliche Tätigkeiten für das Bestattungsunternehmen einzustellen und lehnte einen Antrag des Pflegers auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung ab.

Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Erteilung der Genehmigung stattgegeben, das Landesarbeitsgericht wies diese Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg:

“Die Nebentätigkeit als Leichenbestatter ist mit der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Krankenpfleger nicht vereinbar. Als Krankenpfleger hat der Kläger für die Erhaltung von Leben und Gesundheit der ihm anvertrauten Patienten Sorge zu tragen. Er hat – ebenso wie die Beklagte – alles zu tun, um die Genesung der Patienten zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte. Demgegenüber setzt die Tätigkeit als Leichenbestatter den Tod der Menschen voraus. Deshalb ist der Umstand, von einem Krankenpfleger versorgt zu werden, der sich nebenberuflich als Leichenbestatter betätigt, dazu geeignet, bei Patienten Irritationen hervorzurufen. Diese könnten den Eindruck gewinnen, von einem solchen Krankenpfleger nicht in der gebotenen Weise, das heißt, ohne eindeutige Lösung des durch Haupt- und Nebentätigkeit entstandenen Zielkonflikts im Sinne der Erhaltung von Leben und Gesundheit, behandelt zu werden. Entsprechende Befürchtungen könnten in der Öffentlichkeit entstehen. Daß eine solche Besorgnis im Falle des Klägers nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien tatsächlich nicht begründet ist, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist allein die mögliche negative Wirkung der Nebentätigkeit des Klägers auf die Patienten und die Öffentlichkeit. Die dadurch eintretende Verunsicherung könnte nicht nur zu Störungen im Genesungsverlauf bei Patienten führen, sondern uU auch dazu, daß diese das Krankenhaus der Beklagten von vornherein meiden und sich anderswo behandeln lassen. Die Beklagte hat daher sowohl in ihrer Verantwortung für die Genesung der Patienten als auch aus wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse daran, daß der Kläger die Nebentätigkeit als Bestatter unterläßt.”

Somit musste sich der Kläger eine andere Nebenbeschäftigung suchen.

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