Wird ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Dienstfahrt von seinem Sohn ermordet, ist dies kein Arbeitsunfall. Denn Vater-Sohn-Konflikte sind dem privaten Bereich zuzuordnen, ein betrieblicher Zusammenhang liegt nicht vor, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 28.11.2011 bekanntgegebenen Urteil (AZ: L 2 U 5633/10). Damit scheiterte die Witwe mit ihrer Klage auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Ermordung ihres Ehemannes durch den gemeinsamen Sohn. Die Frau betrieb zwei Pizzerien. Ihr Mann war offiziell als Pizzabäcker angestellt. Als der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater zum Steuerberater begleitete, kam es zum Unglück. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn seinen 59-jährigen Vater in ein einsames Industriegebiet und täuschte eine Panne vor.

Der Sohn lockte dabei seinen Vater zum Kofferraum. Mit einem zuvor bereitgelegten Hammer schlug er mindestens achtmal auf den Kopf seines wehrlosen Opfers ein. Der Vater versuchte zwar zu fliehen, wurde jedoch vom Sohn schließlich mit Benzin übergossen und angezündet. Das Motiv der Tat waren mehrere aufgestaute familiäre Probleme sowie eine sexuelle Belästigung der Freundin des Sohnes durch den Vater. Der 38-Jährige wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Witwe des Ermordeten erhielt schließlich Opferentschädigung. Von der gesetzlichen Unfallversicherung begehrte sie jedoch zusätzlich noch eine Witwenrente. Schließlich sei ihr Mann auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet worden. Es handele sich hierbei um eine Tätigkeit, die unter Unfallversicherungsschutz stehe. Der Mord müsse daher ebenso behandelt werden, wie ein Arbeitsunfall.

Das LSG konnte in seiner Entscheidung vom 22.11.2011 jedoch nicht den für eine Unfallentschädigung notwendigen betrieblichen Zusammenhang erkennen. Dass der Sohn den Vater gerade auf dem Rückweg vom Steuerberater ermordet hatte, sei reiner Zufall gewesen. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe die Tat in keinem Zusammenhang.

Die lange geplante Ermordung hätte auch zu einem anderen Zeitpunkt passieren können, so die Stuttgarter Richter. Der Mord sei wegen familiärer Zerwürfnisse begangen worden. Bereits in seiner Kindheit habe der Sohn einen „abgrundtiefen Hass“ gegen seinen Vater entwickelt.

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