Ein Polizist, der selbst Partydrogen herstellt, kann entlassen werden. Das gilt auch dann, wenn er seine Drogenküche nur in der Freizeit betrieben hat, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem am Montag, 07.11.2011, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 19 Sa 1075/11).

Der Kläger war seit 2001 beim Land Berlin als Wachpolizist im Objektschutz beschäftigt. Seinen Dienst versah er meist in Uniform und mit Waffe.

Als die Staatsanwaltschaft gegen den Polizisten ermittelte, weil er größere Mengen der Partydroge „liquid ecstasy“ hergestellt hatte, schickte ihm das Land die Kündigung. Der Polizist stritt die Tat nicht ab und wurde später auch entsprechend verurteilt. Gegen die Kündigung wehrte er sich aber mit dem Argument, er habe seine Drogenküche doch nur „außerdienstlich“ betrieben.

Wie schon das Arbeitsgericht Berlin wies nun auch das LAG die Kündigungsschutzklage ab. Ein Polizist, der „in schwerwiegender Weise Strafgesetze gebrochen“ habe, sei für das Land nicht tragbar – auch dann, wenn dies außerhalb der Dienstzeiten geschehen sei. Angesichts der „hoheitlichen Aufgaben und Befugnisse des Polizisten“ könne das Land eine „unbedingte Rechtstreue“ erwarten. Zudem bestehe die Gefahr, dass der Polizist seinen bewaffneten Dienst unter Einfluss von Drogen ausübe – „mit für die Allgemeinheit unabsehbaren Folgen“.

Gegen sein am 25.10.2011 verkündetes Urteil ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

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