Auch chronisch Kranke mit geringem Einkommen müssen einen von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag bezahlen. Sie können dies nicht mit Blick auf ihre geringen Einkünfte verweigern, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Mittwoch, 23.11.2011, schriftlich veröffentlichten Urteil vom 15.11.2011 entschied (AZ: L 11 KR 3607/10).

Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Geldern nicht auskommen, können von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Seit Anfang 2011 ist dieser generell unabhängig vom Einkommen, einen festen Höchstbetrag gibt es nicht mehr.

Im Streitfall hatte die Krankenkasse ab März 2010 einen Zusatzbeitrag von acht Euro erhoben. Dagegen wehrte sich eine Rentnerin aus dem Raum Ulm: Sie sei chronisch krank und könne sich mit ihrer geringen Rente den Zusatzbeitrag nicht leisten.

Wie nun das LSG entschied, rechtfertigt dies aber keine Ausnahme. Die Rentnerin habe die Möglichkeit gehabt, die Krankenkasse zu wechseln und sei darauf auch ordnungsgemäß hingewiesen worden. Zum Schutz vor sozialer Härte sei die Höhe des Zusatzbeitrags zudem auf ein Prozent des Einkommens begrenzt. Eine weitergehende Härteklausel sei auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Ähnlich hatte mit Urteil vom 10.03.2011 das Hessische LSG in Darmstadt (AZ: L 1 KR 24/11) entschieden, dass auch Sozialhilfeempfänger den Zusatzbeitrag bezahlen müssen, wenn sie die Kasse nicht wechseln wollen.

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