Eine Kündigung per Übergabe-Einschreiben ist ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber. Holt der Arbeitnehmer die Sendung nicht ab, gilt die Kündigung als nicht zugegangen, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil (AZ.: 10 Sa 156/11) entschied.

Damit gab das LAG einer Pflegerin recht. Ihr Arbeitgeber wollte mit Übergabe-Einschreiben vom 03.08.2010 fristlos kündigen. Im Gegensatz zum Einwurf-Einschreiben wird ein Übergabe-Einschreiben immer persönlich zugestellt. Weil niemand aufmachte, steckte der Postbote hier jedoch nur einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten. Die kranke Pflegerin holte das Schreiben aber nicht bei der Post ab.

Daher ist es der Arbeitnehmerin auch nicht zugegangen, und die Kündigung ist unwirksam, urteilte das LAG. Der Benachrichtigungszettel der Post könne den Zugang der Kündigung selbst nicht ersetzen.

Hier sei auch nicht anzunehmen, dass die Pflegerin den Zugang der Kündigung bewusst vereitelt hat, so das LAG in seinem Urteil vom 04.08.2011 weiter. Davon sei nur dann auszugehen, wenn die Arbeitnehmerin mit einer Kündigung rechnen musste. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber später vorsorglich noch ordentlich zum 15.11.2010 gekündigt. Diese Kündigung hatte die Pflegerin akzeptiert.

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