Die geschlossenen Augen und das plötzliche Aufschrecken eines Richters während einer Gerichtsverhandlung müssen nicht auf seine „geistige Abwesenheit“ hindeuten. Denn statt einem richterlichem Nickerchen können die geschlossenen Augen auch auf eine tiefe Konzentration hindeuten, heißt es in einem am Mittwoch, 14.12.2011, veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (AZ: IV B 61/10). Nur wenn konkret nachgewiesen werden kann, dass der Richter eingeschlafen ist und wesentliche Teile einer Verhandlung nicht folgen konnte, liege ein Verfahrensmangel vor.

Im konkreten Fall war ein Bürger im Streit mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht unterlegen. Das Urteil wollte er jedoch nicht hinnehmen und machte einen Verfahrensmangel geltend. Das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen, da eine Richterin während der Verhandlung eingeschlafen sei. Während der Erörterung des Sachverhaltes habe die Richterin über längere Zeit mit nach vorne geneigtem Körper und geschlossenen Augen dagesessen und offenbar ein Nickerchen gemacht. Erst etwas später sei sie dann plötzlich hochgeschreckt.

Der BFH stellte in seinem Beschluss vom 19.11.2011 klar, dass der Schlaf eines Richters während der Verhandlung tatsächlich einen Verfahrensmangel darstellen kann. Es müsse jedoch konkret nachgewiesen werden, dass der Richter geschlafen und wesentliche Teile der Verhandlung nicht mitbekommen hat.

Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn geschlossene Augen könnten auch auf eine besondere Konzentration hinweisen und deuteten daher nicht zwingend auf eine „geistige Abwesenheit“. Auch eine ruckartige Aufrichtung des Oberkörpers weise nicht unbedingt auf ein plötzliches Aufwachen hin. Es könne auch sein, dass dies Ausdruck einer zuvor eingenommenen unangenehmen Haltung gewesen sei. Der Kläger hätte zudem den Vorsitzenden bereits während der mündlichen Verhandlung auf die vermeintlich schlafende Richterin hinweisen können.

Bereits am 27.04.2011 hatte der BFH in einem anderen Fall ähnlich entschieden (AZ: III B 62/10). Auch hier hatten die obersten Finanzrichter darauf hingewiesen, dass geschlossene Augen nicht auf einen Schlaf hindeuten müssen, sondern einfach nur die Konzentration des Richters zeige.

Damit lautet die Devise: besser gleich wegen statt später erfolglos beschweren…

Weitere kuriose Rechtsfälle finden Sie hier.

Bildnachweis: © GaToR-GFX – Fotolia.com