Ehemalige Stasi-Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf höhere Renten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Renten nach dem Durchschnittsverdienst eines DDR-Bürgers berechnet werden, urteilte am Mittwoch, 14.12.2011, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 5 R 2/10 R). Eine erneute Vorlage der Rechtsfrage zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte der 5. BSG-Senat ab.

Geklagt hatte ein heute 85-jähriger ehemaliger Personenschützer, der beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) in der DDR angestellt war. Der Berliner forderte von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund zu seiner Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.120,00 € monatlich weitere 826,00 €. Er habe in der Vergangenheit dafür entsprechend gearbeitet und sich Anrechte erworben.

Ursprünglich waren die Renten ehemaliger Stasi-Mitarbeiter gesetzlich bei 70 Prozent der DDR-Durchschnittsrenten gedeckelt. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht am 28.04.1999 gekippt, es hatte dabei aber gleichzeitig eine Begrenzung auf die Durchschnittsrenten ausdrücklich gebilligt (AZ: 1 BvL 33/95). Dies hatte der Gesetzgeber dann entsprechend beschlossen. Begründung: Stasi-Beschäftigte hatten für ihre Systemtreue überhöhte und privilegierte Einkommen erhalten. Dies solle sich nicht auch noch in überhöhten Renten widerspiegeln.

Der Kläger berief sich nun auf ein sozialwissenschaftliches Gutachten und darin enthaltene neue Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht müsse daher erneut entscheiden und das Gutachten berücksichtigen. Danach haben viele Stasi-Mitarbeiter sogar weniger oder zumindest nicht mehr verdient als der durchschnittliche DDR-Bürger. „Es ist nicht belegt, dass jeder privilegierte Gehälter bekommen hat“, sagte Bernfried Helmers, Anwalt des Klägers. Schätzungsweise 73.000 ehemalige MfS-Mitarbeiter seien von der Rentendeckelung betroffen. Einen sachlichen Grund gebe es hierfür nicht.

Der 5. Senat des BSG überzeugte dies nicht. Es gebe keine neuen Tatsachen, die eine erneute Vorlage beim Bundesverfassungsgericht begründen. Das Gutachten habe nicht widerlegt, dass ein Großteil der ehemaligen Stasi-Mitarbeiter privilegiert war und überhöhte Einkommen erhalten hat.

Die nach dem durchschnittlichen Verdienst eines DDR-Bürgers berechnete Rente des Klägers sei daher korrekt bestimmt worden, so das BSG. Der Gesetzgeber durfte pauschalierend die „privilegierte Sonderstellung“ der Stasi-Mitarbeiter berücksichtigen. Dies sie auch vom Bundesverfassungsgericht so gebilligt worden.

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