Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die medikamentöse Behandlung kleinwüchsiger Kinder nicht bezahlen. Denn das hierfür verfügbare Arzneimittel ist nicht entsprechend zugelassen, heißt es in einem am Freitag, 02.12.2011, veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts (SG) Stuttgart (AZ: S 8 KR 354/10).

Der Kläger leidet unter familiärem Kleinwuchs und ist mit 13 Jahren erst 1,52 Meter groß. Nach Schätzung seiner Ärzte wird er auch als Erwachsener nur 1,65 Meter erreichen. Bei einer Behandlung mit dem Wirkstoff Letrozol könnten es dagegen fünf Zentimeter mehr werden. Nennenswerte Nebenwirkungen gebe es nicht.

Doch die Therapiekosten von monatlich 200,00 € muss die Krankenkasse nicht bezahlen, entschied das SG Stuttgart. Das Medikament sei in Deutschland zwar zugelassen, nicht aber zur Behandlung von Kleinwüchsigkeit. Eine Anwendung von Medikamenten abseits ihrer Zulassung (sogenanntes Off-Label-Use) komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (AZ: B 1 KR 1/06 R) aber nur in Betracht, wenn es um eine lebensbedrohliche oder vergleichbar schwere Erkrankung geht. Das sei bei Kleinwüchsigkeit in der Regel nicht der Fall. Eine Behinderung werde bei kleinwüchsigen Erwachsenen erst unterhalb einer Körpergröße von 1,41 Metern, eine Schwerbehinderung sogar erst unterhalb 1,31 Metern anerkannt. Davon seien die hier prognostizierten 1,65 Meter weit entfernt.

Für mit seiner Kleinwüchsigkeit verbundene psychische Probleme verwiesen die Stuttgarter Richter den Kläger mit ihrem am 01.08.2011 verkündeten Urteil auf eine Psychotherapie.

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