Will ein Bankangestellter nach „beeindruckendem Blickkontakt“ mit einer Kundin anbandeln, darf er sich nicht über die gespeicherten Bankdaten ihre Handynummer besorgen. Dies rechtfertigt sonst eine Abmahnung, allerdings nicht gleich die Kündigung, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil (AZ: 10 Sa 329/11).

Geklagt hatte ein 50-jähriger Bankangestellter, den offenbar die Ausstrahlung einer Kundin wie ein Blitz aus heiterem Himmel traf. Am 16.01.2011 hatte er an einer Tankstelle eine Frau mit den Worten angesprochen: „Kennen wir uns nicht? Sie kommen mir bekannt vor!“ Der Tankwart teilte ihm kurze Zeit später den Namen der Frau mit.

Als der 50-Jährige recherchierte, dass die Frau auch Kundin in seiner Bank ist, besorgte er sich aus den Bankdaten die Handynummer und sandte ihr eine SMS mit seiner privaten Telefonnummer. In der SMS schrieb er: „Dieser Blickkontakt hat mich beeindruckt. Sie besitzen eine große Ausstrahlung. Vielleicht ging es Ihnen ja wie mir gestern Morgen. Handy-Nr. …“

Nur wenige Tage später sprach er die Bankkundin in der Schalterhalle erneut an. Diese empfand die Avancen jedoch als ungehörige Anmache und beschwerte sich beim Bankvorstand. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen „missbräuchlicher Verwendung von Bankdaten für offensichtlich private Zwecke“ und wegen rufschädigenden Verhaltens. Gleichzeitig bot die Bank ihrem Mitarbeiter eine Änderungskündigung an, nach der der Angestellte 300,00 €  monatlich weniger verdienen sollte. Der Kläger nahm dies unter Vorbehalt an.

Das LAG hielt die Änderungskündigung in seinem Urteil vom 10.11.2011 aber für unwirksam. Der Vorwurf des Arbeitgebers, der Kundin „eindeutige erotische Angebote“ gemacht zu haben, sei doch etwas überzogen. Dennoch habe der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Denn es sei nicht erlaubt, dass er aus den gespeicherten Bankdaten die Handy-Nummer der Kundin ausspioniert und für seine privaten Zwecke verwendet.

Der Einwand des verheirateten Klägers, er habe nur den Kundenkontakt verbessern wollen, sei „wenig plausibel“, so die Mainzer Richter. Die Änderungskündigung wegen des arbeitsvertraglichen Pflichtverstoßes sei aber nicht angemessen. Eine Abmahnung hätte völlig ausgereicht, zumal der Arbeitgeber selbst davon ausging, dass der Kläger in Zukunft sein Verhalten wieder im Griff hat.

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