Weigern sich Arbeitnehmer einen ihnen vorgelegten, neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, darf nach einer dann erfolgten Kündigung die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine Sperrzeit auf das Arbeitslosengeld verhängen. Der Beschäftigte hat sich mit der verweigerten Unterschrift keines arbeitsvertrags- oder versicherungswidrigen Verhaltens schuldig gemacht, stellte das Sozialgericht Heilbronn in einem am Freitag, 06.01.2012 veröffentlichten Urteil klar (AZ: S 7 AL 4100/08).

Im konkreten Fall war der Kläger bei einem Elektrotechnik-Unternehmen befristet angestellt. Das Unternehmen hatte mit dem Mann einen mündlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Als die Firma jedoch kurze Zeit später einen neuen, schriftlichen und unbefristeten Vertrag vorlegte, weigerte sich der Beschäftigte, diesen zu unterschreiben. Im vorgelegten Arbeitsvertrag werde eine generelle Arbeit auch an Wochenenden und Feiertagen verlangt, so der Arbeitnehmer. Er wolle jedoch nicht immer an diesen Tagen arbeiten.

Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Anstellungsverhältnis. Würde der Beschäftigte von der Wochenendarbeit ausgenommen, sei dies eine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Mitarbeitern. Gegen die Kündigung ging der Kläger gerichtlich nicht vor.

Als er jedoch bei der BA Arbeitslosengeld beantragte, verhängte die Behörde eine zwölfwöchige Sperrzeit. Der Arbeitnehmer habe mit der verweigerten Unterschrift seine Arbeitslosigkeit „grob schuldhaft“ herbeigeführt. Einen wichtigen Grund habe der Kläger für sein Verhalten nicht gehabt. Der Beschäftigte habe sich mit der „grundsätzlichen Ablehnung von Samstagsarbeit“ dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen.

Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 29.10.2011, dass der Arbeitnehmer nicht zur Vertragsunterzeichnung verpflichtet war und die Weigerung auch kein arbeitsvertragswidriges Verhalten darstelle. Dies würde auch den „Grundsätzen der Vertragsfreiheit völlig zu wieder laufen“, so das Gericht. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass der Beschäftigte einen Arbeitseinsatz konkret verweigert hat. Die BA habe hier den Gegenbeweis nicht angetreten.

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