Das Bundespatentgericht hat die Eintragung der Marke „Pink Daisy“ für Verhütungsmittel bestätigt. In Bezug auf Kontrazeptiva habe die mit „rosa Gänseblümchen“ übersetzbare Bezeichnung eine ausreichende „Unterscheidungskraft“ gegenüber den Produkten anderer Hersteller, heißt es in dem am Montag, 30.01.2012, veröffentlichten Beschluss vom 15.12.2011 (AZ: 30 W (pat) 527/11).

Damit konnte ein englisches Unternehmen seine Marke zumindest noch für einen Teil seiner Produkte retten. Die Firma verkauft Körperpflegemittel insbesondere im Zusammenhang mit Sexualität.

„Pink Daisy“ wollte das Unternehmen zunächst allgemein für „pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse“ sowie „Hygienepräparate für medizinische Zwecke“ anmelden. Das Markenamt in München hatte dies abgelehnt: Der Begriff bedeute übersetzt „blassrosa Gänseblümchen“. Da das Gänseblümchen auch als Heilpflanze bekannt sei und ihr Extrakt bei Hauterkrankungen, Leberleiden und Rheuma eingesetzt werde, sei der Name letztlich nur ein beschreibender Begriff für bestimmte pharmazeutische Produkte.

Der Einwand, „Daisy“ werde in Deutschland nicht übersetzt sondern schlicht als weiblicher Vorname gelesen, schien auch die Richter beim Bundespatentgericht nicht zu überzeugen. Jedenfalls beschränkte das Unternehmen noch in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag auf „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich Kontrazeptiva“.

In diesem Umfang gab das Bundespatentgericht der Firma nun recht. Da in der Anwendungsliste von Gänseblümchenextrakt die Verhütung nicht auftauche, könne hier von einem rein beschreibenden Charakter der Marke nicht die Rede sein. Vielmehr besitze „Pink Daisy“ hier die gesetzliche geforderte „Unterscheidungskraft“ gegenüber anderen Marken.