Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.01.2012 zur Thematik “Kettenarbeitsverträge” in der Rechtssache Kücük ./. Land NRW (C-586/10) Stellung genommen. Darüber hatte ich und viele andere Kollegen berichtet.

Im Jahre 1995 musste sich der EuGH (C-338/95) auf Anfrage des Bundesfinanzhofs (BFH) mit einer nicht so ganz brisanten Rechtsfrage befassen:

Ein Unternehmer, der nach eigenen Angaben „Kleidungsstücke aus Gewirken zur Bedeckung des Oberkörpers“ importiert, wollte für seine Ware lediglich den Zollsatz für Nachthemden zahlen. Das Hauptzollamt verlangte allerdings den höheren Satz für Kleider.

Die Richter am EuGH kamen bei der Frage der Definition von Nachthemden zu folgender  Festellung:

„Unterkleidung, die nach ihren objektiven Merkmalen dazu bestimmt ist, ausschließlich oder im Wesentlichen im Bett getragen zu werden.”

Tja, wer hätte das gedacht. Ähnlich wie im aktuellen Rechtsstreit Kücük ./. Land NRW überließ der EuGH alles Weitere dem BFH:

„Es ist Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die fraglichen Kleidungsstücke mit Rücksicht auf die Entwicklung der Mode im betreffenden Mitgliedstaat solche objektiven Merkmale aufweisen oder ob sie unterschiedslos im Bett oder an bestimmten anderen Orten getragen werden können.“

Ich hoffe, dass die Richter am BFH mithilfe dieser Hinweise nachts wieder ruhig schlafen konnten – mit oder auch ohne Nachthemd.

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