Eine Kündigung wegen des Verdachts des Diebstahls ist ohne eine vorherige, umfassende Information des Betriebsrates unwirksam. Die Arbeitnehmervertretung muss dabei nicht nur über den konkreten Vorwurf informiert werden, sondern auch über vorausgehende Abmahnungen oder Ermahnungen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem am Montag, 13.02.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Sa 305/11). Es müssen alle Gesichtspunkte genannt werden, die der Arbeitgeber vor seinem Kündigungsentschluss gegeneinander abgewogen hat, so die Kieler Richter.

Im Streitfall wurde einer 41-jährigen Putzfrau wegen des Verdachts des Diebstahls fristlos gekündigt. Die Frau, die seit 1999 in einer Badeanstalt beschäftigt ist, stand im Verdacht einen Tauchring aus dem Fundsachenregal ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber mitgenommen haben. Ein Zeuge hatte dies beobachtet. Die Reinigungskraft gab an, dass sie den verlorenen Tauchring ihres Sohnes gesucht hatte.

Der Arbeitgeber kündigte der alleinerziehenden Mutter im Februar 2011 fristlos. Dem Betriebsrat teilte er zuvor ausschließlich die Indizien über den vermeintlichen Diebstahl mit. In erster Instanz hielt das Arbeitsgericht die Kündigung für unverhältnismäßig und damit für unwirksam.

Das LAG bestätigte in seinem Urteil vom 10.01.2012 die Unwirksamkeit der Kündigung, allerdings aus rein formellen Gründen. Der Arbeitgeber habe es versäumt, den Betriebsrat über alle Gesichtspunkte zu informieren, die zur Kündigung geführt haben.

Dazu zählten nicht nur die konkreten Fakten zum Diebstahlvorwurf, sondern auch der vorherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber habe nicht die Abmahnung und die zwei Ermahnungen erwähnt. Auch wurde nicht erläutert, wie er die lange Betriebszugehörigkeit in seiner Kündigungsentscheidung berücksichtigt hat.

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