Wohnen Hartz-IV-Bezieher in einem Eigenheim, können sie vom Jobcenter normalerweise nicht die Übernahme von Tilgungsleistungen verlangen. Wurde das Haus erst während des Bezuges von Hartz IV oder anderer Sozialleistungen gekauft, ist die Übernahme der Tilgungszahlungen gänzlich ausgeschlossen, urteilte der 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am Donnerstag, 16.02.2012, in Kassel (AZ: B 4 AS 14/11 R).

Damit bekräftigte der 4. BSG-Senat die Rechtsprechung des ebenfalls für Hartz IV zuständigen 14. Senats. Dieser hatte am 07.07.2011 ähnlich entschieden (AZ: B 14 AS 79/10 R).

In dem neuen Fall hatte eine siebenköpfige Familie aus Minden 2003 ein ehemaliges Bahnhofsgebäude für 65.000,00 € gekauft. Die Eltern lebten damals von Arbeitslosenhilfe. Laut Kaufvertrag waren 2004 zunächst 16.000,00 € fällig, danach von 2005 bis 2008 jährlich 6.000,00 €. Der Restkaufpreis in Höhe von 25.000,00 € sollte in 50 monatlichen Raten von 500,00 € beglichen werden. Zinsen wurden nicht vereinbart, da die Familie diese aus religiösen Gründen ablehnte.

Als die Familie ab 2005 Hartz IV bezog, beantragten sie bei der Stadt Minden die Übernahme der monatlichen Tilgungszahlungen als Kosten der Unterkunft. Andernfalls drohe ihnen der Verlust der Wohnung und damit Obdachlosigkeit. Denn als so große Familie könne sie keine ausreichende Wohnung finden.

Die Stadt Minden lehnte die Übernahme der Tilgungszahlungen ab. Nur bei einer konkreten Gefährdung des Wohneigentums könnten ausnahmsweise Tilgungszahlungen übernommen werden.

Das BSG gab der Stadt nun recht. Arbeitslosengeld-II-Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt. Sie seien nicht dafür da, Vermögen aufzubauen, indem beispielsweise ein Hauskauf finanziert wird.

Nur ausnahmsweise könnten Hartz-IV-Bezieher auch die Übernahme von Tilgungszahlungen verlangen – etwa dann, wenn ein Großteil der Schulden bereits getilgt worden ist. Im konkreten Fall sei aber noch eine große Summe zu zahlen gewesen. Außerdem sei die Übernahme der Tilgungsleistungen generell ausgeschlossen, wenn, die Immobilie erst während des Bezuges von Hilfeleistungen gekauft worden ist. Dies sei auch hier so gewesen, da die Eltern zum Zeitpunkt des Hauskaufes Arbeitslosenhilfe erhalten hätten.

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