Ein Arbeitsvertrag, der zwei verschiedene Befristungstermine enthält, ist intransparent. Es trägt daher allenfalls der spätere Termin, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 01.12.2011 entschied (AZ: 2 Sa 478/11).

Im Streitfall begann das Arbeitsverhältnis einer Einzelhandelsverkäuferin am 01.10.2010 und war bis zum 30.06.2011 befristet. Im nächsten Absatz hieß es, das Arbeitsverhältnis werde „vorläufig zur Probe“ abgeschlossen und ende auch ohne Kündigung am 31.12.2010. Am 20.12.2010 teilte der Arbeitgeber mit, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Probezeit. Dagegen klagte die Verkäuferin und forderte ihren Lohn bis Ende Juni 2011.

Mit Erfolg: Die beiden Termine, zu denen das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden sollte, schlössen einander aus. Der Arbeitsvertrag sei somit intransparent und zumindest der frühere Befristungstermin unwirksam.

Ob eventuell die gesamte Befristungsklausel unwirksam war und die Verkäuferin daher einen Anspruch auf Festeinstellung gehabt hätte, ließ das LAG offen, weil sie dies nicht verlangt hatte.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

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