Eine etwas skurrile Entscheidung zu der Frage der Körperform einer Arbeitnehmerin hat das Arbeitsgericht Wilhelmshaven am 06.06.1968 (AZ: Ca 166/68) getroffen.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

“Zwischen einer Mannequin, das lediglich Bekleidung vorführt, und einer Stripteasetänzerin, die nicht lediglich das tut, besteht ein Unterschied auch hinsichtlich der Maße und des Gewichts.

In einer Bar im ländlichen Gebiet mögen auch noch “abgerundete Formen” von Striptease- und Schönheitstänzerinnen ankommen. In einer Mittelstadt muss davon ausgegangen werden, dass zumindest mittlere Formen die obere Grenze bilden, was noch ankommt. Demgemäß müssen Arbeitnehmerinnen der hier fraglichen Art Maße und Gewicht unter Kontrolle halten. In diesem Sinne ist das Erscheinungsbild einer solchen Tänzerin wesentlicher Teil der Vertragsgrundlage.

Das kann dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, auch für noch nicht erfüllte Engagementverträge. Jedoch sind heutzutage so rasche Gewichtsverringerungen möglich, dass eine im April ausgesprochene Vertragslösung hinsichtlich eines im Juli zu erfüllenden Engagementvertrags einer Stripteasetänzerin nicht deswegen zulässig ist, weil die Arbeitnehmerin im April Übergewicht hatte.”

Maße und Gewicht sind abhängig vom Arbeitsort? Was ist unter “mittleren Formen” zu verstehen? Richterlicher Augenschein der Klägerin – eventuell unmittelbar am Arbeitsort? Fragen über Fragen…

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