Infiziert sich ein Arbeitnehmer während seiner Berufstätigkeit mit Hepatitis, muss die Berufsgenossenschaft (BG) auch die psychischen Folgen als Berufskrankheit mitberücksichtigen. Selbst wenn das Hepatitis-Virus nach einer Therapie im Körper nicht mehr nachweisbar ist, können anhaltende psychische Schäden dennoch eine Verletztenrente begründen, entschied das Sozialgericht Detmold in einem am Montag, 13.02.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ: S 14 U 161/09).

Im konkreten Fall hatte sich eine Medizinisch-Technische Laborassistentin bei ihrer Arbeit im Krankenhaus mit Hepatitis B und Hepatitis C angesteckt. Die chronische Leberentzündung kann zu einer Leberzirrhose und Leberkrebs führen.

Die BG erkannte die Infektion als Berufskrankheit an. Seit Dezember 1993 erhielt die Frau wegen ihrer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent eine Verletztenrente. Doch im Juni 2009 stoppte der Unfallversicherungsträger die weitere Zahlung mit der Begründung, dass die Hepatitis-Erkrankung ausgeheilt und keine Viren mehr nachweisbar seien.

Das Sozialgericht entschied in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 08.09.2011, dass dennoch ein Anspruch auf Verletztenrente besteht. Denn die Klägerin leide wegen ihrer Hepatitisinfektion weiterhin an psychischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit, depressive Verstimmungen oder Interessenverlust. Diese seien mittelbare Folge der Berufskrankheit und begründeten eine Fortsetzung der Entschädigungszahlung.

Die Detmolder Richter rügten, dass die BG die Erkrankung der Klägerin allein körperlich angesehen hatte. Hätte sie frühzeitig eine psychotherapeutische Begleitung ermöglicht, wäre der Krankheitsverlauf bei der Laborassistentin vermutlich deutlich günstiger gewesen.

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