Arbeitnehmer, die sich auf eine Vergütung mit hohen erfolgsabhängigen Anteilen einlassen, gehen ein großes Risiko ein. Denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für eine gleichmäßige Höhe dieses variablen Entgelts zu sorgen, wie am Donnerstag, 16.02.2012, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied (AZ: 8 AZR 98/11).

Der Kläger ist angestellter Versicherungsvertreter. Seine Versicherungsgesellschaft arbeitet mit einem Verein zusammen, der versucht, seine Mitglieder für ein Beratungsgespräch mit der Versicherung zu gewinnen. Von 2003 bis 2008 nahm die Zahl der von dem Verein eingesetzten „Werber“ im Zuständigkeitsbereich des Klägers von früher 26 auf nur noch neun ab. Entsprechend sank die Zahl der vermittelten Beratungsgespräche und damit auch das erfolgsabhängige Einkommen des Versicherungsvertreters. Hierfür verlangte er nun Schadenersatz von seinem Arbeitgeber, dem Versicherungsunternehmen.

Ohne Erfolg. Es gehöre zum Wesen variabler Entgeltbestandteile, dass diese schwanken. Solange nichts anderes vereinbart ist, treffe den Arbeitgeber keinerlei Pflicht, für ein „maximales variables Entgelt“ der Mitarbeiter zu sorgen, urteilte das BAG.

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