Gerade am Valentinstag geht die Liebe gerne auch durch den Magen. Mit einem am Montag, 06.02.2012, veröffentlichten Beschluss hat das Bundespatentgericht Bäckern und Konditoren den freien Verkauf von Valentins-Torten, -Herzen, -Pralinen oder –Konfekt gesichert (AZ: 25 W (pat) 44/11). Den Antrag, „Valentin“ als geschützte Marke einzutragen, lehnten die Münchener Richter ab.

Der Valentinstag am 14.02. gilt als „Tag der Liebenden“ – und dem Handel als willkommener Anlass für den Verkauf von Blumen und Süßwaren. Der Antragsteller wollte den süßen Teil dieses wirtschaftlichen Kuchens für sich reservieren und beantragte beim Markenamt in München die Eintragung von „Valentin“ als Marke für „Gebäck, Torten, Pralinen, Bonbons, Kekse, Konfekt, Lebkuchen, Marzipan, Schokolade“.

Doch „Valentins-Kuchen“, „Valentins-Dessert“ „Valentins-Pralinen“, „Valentins-Schokolade“, „Valentins-Kekse“ und natürlich auch das süße „Valentins-Herz“ gibt es schon lange, befand wie schon das Markenamt nun auch das Bundespatentgericht. Der Name „Valentin“ sei also ganz und gar nicht geeignet, die Produkte eines Herstellers aus der Masse herauszuheben. Es fehle demnach die für eine Marke gesetzlich geforderte „Unterscheidungskraft“, heißt es in dem am 15.12.2011 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Münchener Beschluss. Die Eintragung des Namens „Valentin“ als Marke sei daher nicht möglich.