Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am Dienstag, 20.03.2012, in Erfurt (AZ: 9 AZR 529/10) entschieden, dass allen TVöD-Beschäftigten 30 Urlaubstage gewährt werden müssen (siehe Blog-Eintrag vom 20.03.2012), weil die Urlaubsstaffelung im TVöD altersdiskriminierend sei.

Zwar könne bei älteren Arbeitnehmern ein gesteigertes Erholungsbedürfnis angenommen werden, welches eine längere Urlaubsdauer eventuell rechtfertigen könnte. Doch dies habe beim TVöD keine Rolle gespielt. Denn Beschäftigte, die das 30. oder 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, seien nicht so alt, dass ein längerer Urlaub gerechtfertigt ist, stellte das BAG klar.

Um die bestehende Diskriminierung zu beseitigen, müssten daher allen TVöD-Beschäftigten 30 Tage Urlaub gewährt werden.

Aber was gilt für die Auszubildenden im öffentlichen Dienst? Für die Azubis gilt der TVAöD, der in § 9 auf die Urlaubsstaffelung des TVöD verweist. Diese Urlaubsstaffelung darf jedoch laut BAG nicht mehr angewandt werden. Es spricht daher Vieles dafür, dass nun auch Azubis ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen zusteht. Entschieden hat das BAG aber hierüber nicht.

Nach den gesetzlichen Regelungen muss der Urlaub bis Ende März des Folgejahres beantragt werden, um diesen noch nehmen zu können. TVöD-Beschäftigte sollten daher ihren Urlaubsnachschlag bis Ende dieses Monats geltend machen. Nach dieser Frist kann der Urlaub unter Umständen nur noch finanziell abgegolten werden. Diese Geltendmachung sollten vorsorglich auch die Azubis im öffentlichen Dienst unternehmen.

Mittlerweile haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Änderung der Urlaubsstaffelung des § 26 TVöD auf 29 bzw. 30 Urlaubstage verständigt. Den entsprechenden Artikel vom 04.04.2012 können Sie hier lesen.

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