Hartz-IV-Empfänger müssen ein Darlehen für ihre Mietkaution nicht von der Regelleistung abstottern. Selbst wenn sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben haben, ist diese unwirksam, urteilte am Donnerstag, 22.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 4 AS 26/10 R).

Im Streitfall musste ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Landkreis Plön (Schleswig-Holstein) eine Mietkaution zahlen, um in seine vom Jobcenter bewilligte Wohnung einziehen zu können. Auf Antrag gewährte das Jobcenter für die Kaution ein Darlehen. Um dies zu bekommen, musste der Arbeitslose freilich unterschreiben, dass er das Darlehen in Raten von seiner Regelleistung abstottert. Entsprechend zog das Jobcenter drei Monate lang jeweils 35,00 € von den Leistungen ab, danach noch sieben Monate lang 17,50 €.

Die Klage des Arbeitslosen hatte in allen Instanzen Erfolg. Die Mietkaution sei ein „unabweisbarer Bedarf“, den die Jobcenter nicht von der Regelleistung einbehalten dürfen, urteilte das BSG. Dabei diene die Hartz-IV-Regelleistung der Sicherung des Existenzminimums. Der im Streitfall erklärte Verzicht auf einen Teil des Existenzminimums umgehe geltendes Recht und sei daher unwirksam.

Allerdings: mit dem neuen, ab dem 01.04.2011 geltenden § 42a SGB II regelt der Gesetzgeber nun verbindlich die Rückzahlung von darlehensweise gewährten Mietsicherheiten. Aktuelle Fälle sind daher in einem anderen Licht zu betrachten. Es dürfte nunmehr weit schwieriger für Betroffene sein, sich gegen Verrechnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen.

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