Krankenkassen dürfen Hausstauballergikern nicht generell die Kostenerstattung für allergendichte Matratzenumhüllungen verweigern. Je nach Einzelfall können diese sogenannten „Encasings“ ein Hilfsmittel darstellen, für das die Kasse aufkommen muss, urteilte am Donnerstag, 15.03.2012, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 3 KR 2/11 R).

Geklagt hatte ein Mann aus dem Raum Halle, der mit Asthmaanfällen auf Hausstaubmilben reagierte. Um sich vor den mikroskopisch kleinen und allergieauslösenden Spinnentieren zu schützen, hatte er sich zwei antiallergene Encasings gekauft. Von seiner Krankenkasse, der Bahn BKK, wollte er die Kosten von insgesamt 122,00 € erstattet haben. Die Matratzenumhüllungen seien ein Hilfsmittel, weil sie zum Erfolg der allergologischen Behandlung beitrügen.

Die Bahn BKK lehnte die Kostenerstattung jedoch ab. Die Matratzenumhüllungen seien nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Zudem handele es sich um normale Gebrauchsgegenstände, für die die Versichertengemeinschaft nicht aufkommen müsse.

Der 3. Senat des BSG konnte den Fall nicht abschließend entscheiden und verwies das Verfahren wegen fehlender Tatsachenfeststellungen an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zurück. Die Kasseler Richter entschieden aber, dass im Einzelfall solche Matratzenbezüge ein Hilfsmittel sein können. Das LSG müsse daher prüfen, ob die Encasings im konkreten Fall tatsächlich zu einer Unterstützung der allergologischen Behandlung beitragen. Auch müsse untersucht werden, ob nicht auch kostengünstigere Alternativen bestehen. Erst dann komme eine Leistungspflicht der Krankenkassen infrage.

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