Stürzen Rettungssanitäter in ihrer Dienststelle auf dem Weg zur Dusche, kann dies als Arbeitsunfall gelten. Denn die Tätigkeit des Rettungssanitäters umfasst auch einen besonders engen Körperkontakt mit Patienten, so dass der Arbeitnehmer erst durch das Duschen einsatzfähig wird, entschied das Sozialgericht Speyer in einem am Montag, 02.04.2012, bekanntgegebenen Urteil (AZ:  S 15 U 40/10).

Normalerweise gehört das Duschen vor und nach der Arbeit zur unversicherten privaten Tätigkeit. Denn ein „dienstliches Bedürfnis“ liege hierfür in der Regel nicht vor, so das Sozialgericht. Das private Hygienebedürfnis stehe im Vordergrund.

Im Fall des Rettungsassistenten sah das Gericht dies jedoch anders. Der Kläger war in den Sommermonaten immer mit dem Fahrrad zu seiner Dienststelle gefahren – insgesamt über sieben Kilometer pro Weg. Um die Patienten nicht verschwitzt behandeln zu müssen, duschte der Kläger regelmäßig in seiner Dienststelle. Auf dem Weg zur Dusche stürzte er und zog sich eine Gelenkverletzung am Fuß zu.

Die Unfallkasse wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Schließlich habe der Kläger nur seinem privaten Hygienebedürfnis nachkommen wollen.

Das Sozialgericht entschied in seinem Urteil vom 24.01.2012, dass Unfallversicherungsschutz bestand. Das Duschen sei hier eine sogenannte „gemischte Tätigkeit“ gewesen: Es diente zwar auch dem privaten Hygienebedürfnis. Wesentlich sei aber die Herstellung der dienstlichen Einsatzfähigkeit gewesen. Sich für die Patienten zu reinigen, habe in einem „inneren Zusammenhang“ mit der dienstlichen Tätigkeit gestanden.

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