Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen hat am 27.03.2012 im sog. “Uhu-Fall” (AZ: 2 K 1352/11) verhandelt. Nun hat das VG Aachen am 10.04.2012 entschieden, dass das Tempolimit aus formalen Gründen rechtswidrig ist.

Der Kreis Düren hatte als Straßenverkehrsbehörde auf einer Teilstrecke der L 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum Schutz dort lebender Uhus angeordnet und eine Geschwindigkeitsmessanlage installiert, die bereits zahlreichen Autofahrern zum Verhängnis geworden ist. Grundlage der Anordnung war u. a. eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, die vorsah, dass Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen ergriffen werden.

Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, hielt die Beschränkung der Geschwindigkeit auf 50 km/h für rechtswidrig.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen, welchen Einfluss die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 auf die von dem Kreis zu treffende Ermessensentscheidung über die Geschwindigkeitsbeschränkung gehabt habe. Zudem wurde angesprochen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h im konkreten Fall vorgelegen haben. Schließlich hat das Gericht ausführlich einen Sachverständigen angehört zu der Frage, ob die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit positive Auswirkungen auf den Schutz der Uhus habe.

Das VG Aachen gab der Klage der Autofahrerin statt.

Allerdings nicht deshalb, weil ein Tempolimit für Uhus unzulässig sei, sondern weil der Kreis Düren bei der Einrichtung der Tempo-50-Zone gegen sein Gebot verstoßen habe, sämtliche infrage kommenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Der Kreis hätte sich durch die Zusage gegenüber den Naturschutzverbänden gebunden gefühlt. Eine Ermessensentscheidung, bei der sämtliche Interessen berücksichtigt werden müssen, sei dadurch nicht mehr möglich gewesen. Das Gericht habe aber gleichzeitig ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Tempolimits für die Belange des Naturschutzes grundsätzlich ein Entscheidungskriterium sein können.

Der Kreis Düren muss über das Tempolimit nun neu entscheiden. Das “Uhu-Tempolimit” ist damit noch lange nicht vom Tisch.

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