Wer leichtfertig eine Schlägerei anfängt, darf sich über lebensgefährliche Verletzungen nicht wundern. Ein Anspruch auf staatliche Opferentschädigung besteht dann nicht, stellte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Montag, 02.04. 2012, veröffentlichten Urteil klar (AZ: L 13 VG 68/11).

Damit scheiterte ein 1977 geborener, in Duisburg lebender Kläger vor Gericht. Er hatte vor einer Diskothek eine Schlägerei mit einem US-amerikanischen Soldaten begonnen. Bereits vorher hatte der „äußerst aggressive“ Kläger sich mit dem Soldaten, der laut Zeugen eine Statur wie der US-Boxer Mike Tyson hatte, in der Diskothek gerangelt.

Als es schließlich zur Schlägerei kam, entpuppte sich der Soldat tatsächlich als geübter Kampfsportler. Der Kläger ging schließlich bewusstlos zu Boden, der Soldat trat trotzdem noch mehrfach gegen den Kopf seines Opfers.

Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Hirnblutung, Gleichgewichtsstörungen und Knochenbrüche im Gesicht. Als Folge ist er heute zu 60 Prozent schwerbehindert. Panikattacken, Schwindelanfälle, chronische Kopfschmerzen, Sprachstörungen und auch Vergesslichkeit sind anhaltende Folgen der Schlägerei. Der Soldat floh in die USA und wurde nicht belangt.

Vom zuständigen Landschaftsverband verlangte der Kläger nun eine staatliche Opferentschädigung. Insbesondere die brutalen Fußtritte gegen seinen Kopf nach seiner Bewusstlosigkeit seien nicht vorhersehbar und seinem Verhalten nicht zuzurechnen gewesen.

Das LSG lehnte die staatliche Hilfeleistung in seinem Urteil vom 17.02.2012 ab. Als der Kläger die Schlägerei begonnen habe, habe er mit schweren Verletzungen rechnen müssen. Denn gerade eine Schlägerei sei ein „Musterbeispiel“ einer gefährlichen Situation, deren Ausgang nicht vorhersehbar sei. Da der Kläger selbst die Prügelei angefangen habe, habe er „grob fahrlässig“ gehandelt. Dies schließe eine Opferentschädigung aus.

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