Bis zu 500 Beschäftigte der Bayerischen Landesbank können auf höhere Pensionsansprüche pochen. Da die Bank ihren Mitarbeitern über Jahre eine beamtenähnliche Altersversorgung zugesagt hat, ist daraus eine sogenannte betriebliche Übung und damit ein Rechtsanspruch entstanden, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Dienstag, 15.05.012, in Erfurt (AZ: 3 AZR 128/11 u. a.).

Geklagt hatten neun Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank. Sie hatten sich dagegen gewehrt, dass die Bank vor drei Jahren die zuvor üblichen Pensionsansprüche den Beschäftigten nicht mehr gewähren wollte. Die Landesbank hatte für langjährige Mitarbeiter eine beamtenähnliche Versorgung vorgesehen.

Dazu mussten drei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Beschäftigte mussten mindestens 20 Jahre im Kreditgewerbe tätig gewesen sein – davon mindestens zehn Jahre bei der Bayerischen Landesbank – sie mussten eine gute Beurteilung erhalten haben sowie in guter gesundheitlicher Verfassung sein. Hatten die Mitarbeiter diese Voraussetzungen erfüllt, wurde ihnen ein Versorgungsvertrag angeboten.

Doch im Zuge der Lehman-Pleite in den USA und der daraus entstandenen weltweiten Bankenkrise im Jahr 2009 geriet auch die Landesbank zunehmend in Bedrängnis. Um die Bank wieder auf eine solide finanzielle Basis zu stellen, wurde das Pensionssystem umgebaut. Folge: Die Kläger konnten die jahrelang üblichen Pensionsansprüche nicht mehr geltend machen.

Die Erfurter Richter stellten nun klar, dass die Bayerische Landesbank nicht einfach die Pensionsvereinbarung zurücknehmen durfte. Da die Bank ihren Beschäftigten jahrelang die Versorgungsansprüche vorbehaltlos gewährt hatte, sei eine betriebliche Übung entstanden. Die Mitarbeiter hätten daher einen Rechtsanspruch auf die ursprüngliche Versorgung. Die gesetzlichen Regelungen sehen bei Betriebsrenten vor, dass nach fünf bis acht Jahren eine betriebliche Übung vorliegen kann.

In den konkreten Fällen muss den neun Klägern nun ein Versorgungsvertrag angeboten werden. Insgesamt sind noch bis zu 500 vergleichbare Verfahren in den Instanzgerichten anhängig. Leer gehen nach dem BAG-Urteil aber jene Beschäftigten aus, die der Pensionskürzung zugestimmt haben.

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